Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Wie viele Fahrtkosten, Fahrtkostenzuschüsse, Fahrtkostenersatz darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstatten?
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Wie viele Fahrtkosten, Fahrtkostenzuschüsse, Fahrtkostenersatz darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstatten?
Da verschiedene Verkehrsmittel genutzt werden können, kann die Entfernung tatsächlich variieren. Die U-Bahn nimmt z. B. eine andere Route als der Bus oder die Fahrt mit dem Pkw. Der Gesetzgeber nimmt zur Berechnung der Zuschüsse die kürzeste Straßenverbindung als Maßstab. Es gibt dabei eine Ausnahme. Eine längere Strecke kann geltend gemacht werden, „wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Verkehrsgünstiger bedeutet, dass die Strecke, trotz einer größeren Entfernung, einen zeitlichen Vorteil bringt.
Offensichtlich bedeutet, dass die Strecke in so einem Maße vorteilhaft ist, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer für diese entscheiden würde.
Es spielt dabei eine Rolle, wie hoch der zeitliche Vorteil ist. Vonseiten der Finanzämter wird oft nur eine längere Strecke akzeptiert, wenn eine Zeitersparnis von min. 20 Minuten erzielt werden kann. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht haltbar und sehr wenig der tatsächlichen Lage des Fahrers entsprechend. Bei einer Route, die insgesamt nur 20 Min. dauert, wäre eine Bewilligung der entfernungsmäßigen längeren Strecke ausgeschlossen. Diese pauschale Beurteilung der Strecke ist demnach nicht sachdienlich und nicht gerechtfertigt.
Rechtlich gesehen, soll die Zeitersparnis im Verhältnis zur Dauer der Fahrt als Berechnungsgrundlage dienen, so urteilt der Bundesfinanzhof (BFH-Urteile vom16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520 und BStBl. 2012 II S. 470). Damit ist die tatsächliche Fahrt Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verbindung, die von der Entfernung größer ist. Es muss eine Zeitersparnis von mindestens 10 % erzielt werden. Es besteht aber nicht nur die Zeitersparnis als Kriterium. Die Fahrtstrecke wird vielmehr genau untersucht. Kriterien für eine günstigere Verbindung können z. B. auch weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten und weniger Verkehr sein.
Das Finanzamt geht von 15 Arbeitstagen im Monat aus, insbesondere weil mittlerweile immer mehr im Homeoffice gearbeitet wird. Wenn mehr Tage bei der Arbeit verbracht werden, sind die nachzuweisen und könne dann auch subventioniert werden. Tage im Homeoffice können dazu führen, dass weniger Fahrten zur Arbeit anfallen und sind bei der Berechnung der Fahrtkosten zu berücksichtigen und gegebenenfalls abzuziehen.
Wird kein Kraftwagen benutzt, ist die Entfernungspauschale auf 4500 EUR begrenzt.
Die pauschale Beurteilung der Fahrtkosten gilt nicht für Flugstrecken und Sammelbeförderung. Hier sind die tatsächlich anfallenden Kosten maßgebend und können geltend gemacht werden.
Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind geltend zu machen, wenn diese Höhe ist als die Entfernungspauschale.
Wenn es sich bei der Fahrt zur Arbeit um einen weiten Weg handelt, kann auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag geltend gemacht werden. Das führt dazu, dass weniger Lohnsteuer anfällt. Dazu wird ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt, dieser kann heruntergeladen werden, die Fahrkosten sind dort als Werbungskosten aufzuführen.
Der Freibetrag ist ein Jahr gültig, maximal zwei Jahre, danach muss er erneut beantragt werden.
Der Freibetrag kann nur geltend gemacht werden, bei Werbungskosten von min. 1600 EUR Fahrtkosten im Jahr.